Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Co-Working-Spaces
1. Geltungsbereich
Für die Nutzung der Co-Working-Spaces der Halvotec Information Services GmbH, Hochstraß
Süd 7, 83064 Raubling, im Nachfolgenden „Halvotec“ genannt, gelten ergänzend zu den
Regelungen des Nutzungsvertrages die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen:
2. Allgemeine Pflichten des Nutzers
2.1 Der Nutzer hat die ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände
schonend und pfleglich zu behandeln. Der Arbeitsplatz ist bei Beendigung der täglichen
Nutzung so – insbesondere gesäubert und aufgeräumt – zu hinterlassen, dass er ohne Weiteres
anschließend von einem anderen Mitarbeiter von Halvotec bzw. Nutzer genutzt werden kann.
2.2 Dem Nutzer ist es untersagt, auf die EDV oder auf Daten oder auf Unterlagen von Halvotec
oder eines anderen Nutzers zuzugreifen bzw. diese einzusehen, und zwar unabhängig davon,
ob diese Medien ohne Weiteres zugänglich oder verschlossen gehalten sind.
2.3 Halvotec ist berechtigt, allgemeine Nutzungsregelungen zu erlassen und dem Nutzer
vorzugeben, wenn diese Regelungen interessengerecht und für die gemeinschaftliche Nutzung
der Räumlichkeiten zweckdienlich sind. Dies betrifft insbesondere Hygieneregelungen im
Zusammenhang mit der Corona Pandemie.
2.4 Der Nutzer hat Halvotec unverzüglich zu informieren, wenn nachhaltige Verdachtsmomente
bestehen, dass er sich mit dem Covid 19 Erreger infiziert und andere Personen in den
Geschäftsräumen angesteckt haben könnte. In diesem Fall ist dem Nutzer eine weitere Nutzung
der Räumlichkeiten bzw. des Arbeitsplatzes so lange untersagt, bis entsprechende
Infektionsrisiken ausgeschlossen werden können.
3. Vertraulichkeit
Jeder Nutzer – Halvotec eingeschlossen – hat eigenständig dafür Sorge zu tragen, vertrauliche
Informationen für andere Nutzer unzugänglich aufzubewahren. Der Zugriff auf EDV und/oder
Daten und/oder Unterlagen anderer Nutzer ist untersagt. Sollten einem Nutzer vertrauliche
Informationen eines anderen Nutzers und/oder eines Mitarbeiter des Nutzer und/oder eines
Kunden/Geschäftspartners des Nutzers bekannt werden, verpflichtet er sich nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen vorsorglich zur Verschwiegenheit:
3.1 Vertrauliche Informationen, namentlich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind alle
verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten (Unterlagen, Schriftstücke,
Anschauungsmaterialien, Notizen, etc.) wie beispielsweise – aber nicht abschließend –
technische oder geschäftliche Informationen, Unterlagen und Kenntnisse, sowie möglicherweise
Muster, die dem Nutzer über einen anderen Nutzer und/oder die Mitarbeiter eines anderen
Nutzers und/oder Kunden/Geschäftspartner eines anderen Nutzers bekannt werden, und zwar
unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich, elektronisch oder auf anderem Wege
zugänglich gemacht wurden. Die vertraulichen Informationen umfassen sämtliche hiervon
erstellte Kopien und Zusammenfassungen in verkörperter oder digitaler Form.
3.2 Der Nutzer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.
Insbesondere wird er vertrauliche Informationen nicht gegenüber anderen Personen offenbaren
oder diesen zugänglich machen.
3.3 Die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen,
– die dem Nutzer bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit
rechtmäßig bekannt waren;- die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der Nutzer zu vertreten hat;
– die dem Nutzer von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung
mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt, der Dritte verletzt – nach Kenntnis des
Nutzers – bei der Überlassung der Informationen keine Vertraulichkeitsverpflichtung;
– die von dem Nutzer unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen im
Sinne dieser Vereinbarung entwickelt worden sind;
– die von der offenlegenden Partei schriftlich freigegeben worden sind.
Sofern sich der Nutzer auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, hat er diese
Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
3.4 Der Nutzer darf vertrauliche Informationen offenbaren, wenn er hierzu aufgrund behördlicher
oder richterlicher Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Der
Nutzer wird den jeweils betroffenen anderen Nutzer zur Wahrung eigener Rechte über diese
Offenbarung rechtzeitig informieren und alles Zumutbare unternehmen, um die Informationen
vertraulich zu halten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
3.5 Die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß dieser Ziffer 3 gilt für die Dauer von fünf Jahren nach
Beendigung der Nutzungsvereinbarung. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen
zur vertraulichen Behandlung von Informationen. Dies gilt insbesondere für solche
Bestimmungen des Schutzes personenbezogener Daten.
4. Abtretung und Aufrechnung, Gerichtsstand
4.1 Der Nutzer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzungsvereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Halvotec auf Dritte
übertragen.
4.2 Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen von Halvotec statthaft.
4.3 Als ausschließlich zuständigen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das Landgericht
Traunstein (Deutschland), soweit es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann handelt und
soweit nicht gesetzlich zwingend auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes eröffnet ist.
5. Allgemeine Haftungsbeschränkung
5.1 Soweit der Nutzer eine Versicherung abgeschlossen hat, die von ihm zu verantwortende
Schäden von Halvotec oder anderen Nutzern zu regulieren hat, tritt der Nutzer bereits jetzt alle
Ansprüche gegen den Versicherer auf Schadensregulierung an Halvotec ab.
5.2 Halvotec haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Halvotec übernommenen Garantie.
5.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des
Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Halvotec der Höhe nach begrenzt auf
den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
5.4 Eine weitergehende Haftung von Halvotec besteht nicht, sondern ist vielmehr – gleich aus
welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
5.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der
Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Halvotec.
Der Coworking Space Rosenheim ist ein Angebot des Unternehmens Halvotec. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Mitnutzung des modernen Gemeinschaftsbüro.